Multilaterale Vereinbarung M359

nach Abschnitt 1.5.1 des ADR ber die Kennzeichnung von Flaschen, die keine UN-Flaschen sind und in denen Acetylen, gelst der UN-Nummer 1001 oder Acetylen, lsungsmittelfrei der UN-Nummer 3374 befrdert wird


(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.6.2.19 des ADR drfen Acetylen-Flaschen, die keine UN-Flaschen sind, vor dem 1. Juli 2023 gebaut wurden und nicht nach den Vorschriften des ab 1. Januar 2023 anwendbaren Absatzes 6.2.2.7.3 k) oder l) gekennzeichnet sind, weiterverwendet werden.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Januar 2027 fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.